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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Geschäftsadressen, virtuelle Büros, Postservices, Telefonservices und ergänzende Leistungen

Anbieterin Salanje GmbH | Stand 18. September 2026 | ausschließlich B2B

§ 1 Anbieterin, Geltungsbereich und Unternehmereigenschaft

(1) Anbieterin der unter der Marke Spitzoffice angebotenen Leistungen ist die Salanje GmbH, Pappelallee 78/79, 10437 Berlin, Verwaltungssitz und Postanschrift Salzstraße 13, 83451 Piding, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 134123 B, vertreten durch den Geschäftsführer Benjamin Braun, nachfolgend „Spitzoffice“.

(2) Diese AGB gelten für alle Verträge über Geschäftsadressen, virtuelle Büros, Postannahme, Scan- und Weiterleitungsservices, Telefonservices, Coworking-Nutzungen, Wechselservices und sonstige ergänzende Leistungen von Spitzoffice. Maßgeblich sind zusätzlich die Buchungsbestätigung, die bei Vertragsschluss einbezogene Leistungsbeschreibung und die vereinbarte Preisliste.

(3) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verbraucher werden nicht Vertragspartner. Der Kunde bestätigt, den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abzuschließen.

(4) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn Spitzoffice ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.

§ 2 Begriffe und Vertragsunterlagen

(1) „Kunde“ ist die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die den Vertrag mit Spitzoffice schließt. „Nutzer“ sind vom Kunden benannte Personen, insbesondere Beschäftigte oder Beauftragte. Der Kunde steht für deren vertragsgemäßes Verhalten ein.

(2) „Vertragsbeginn“ ist das in der Bestellung oder Buchungsbestätigung bezeichnete Datum. „Freischaltung“ ist die ausdrückliche Bestätigung von Spitzoffice, dass die gebuchte Geschäftsadresse oder das virtuelle Büro genutzt werden darf. Vertragsbeginn und Freischaltung können auseinanderfallen.

(3) Bei Widersprüchen gilt folgende Reihenfolge: individuelle Vereinbarung, Buchungsbestätigung, Leistungsbeschreibung des gebuchten Tarifs, diese AGB und die bei Vertragsschluss einbezogene Preisliste.

§ 3 Vertragsschluss, Vertragsbeginn und Annahme

(1) Die Darstellung von Leistungen auf der Website ist grundsätzlich kein verbindliches Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung. Mit Abschluss des Buchungsvorgangs gibt der Kunde ein verbindliches Angebot ab.

(2) Der Vertrag kommt durch Buchungsbestätigung oder sonstige Annahmeerklärung von Spitzoffice in Textform zustande. Spitzoffice darf die Annahme insbesondere von einer Identitäts-, Vertretungs-, Plausibilitäts-, Bonitäts- oder Risikoprüfung abhängig machen.

(3) Soweit Spitzoffice die Buchung bestätigt, beginnt der Vertrag zu dem vereinbarten Vertragsbeginn. Vertragslaufzeit und Vergütungspflicht beginnen zu diesem Zeitpunkt nach Maßgabe von § 6, auch wenn einzelne Leistungen wegen einer noch nicht abgeschlossenen Prüfung zunächst nicht freigeschaltet sind.

(4) Die Nutzung der Standortadresse vor ausdrücklicher Freischaltung ist untersagt. Eine Eingangs-, Bestell- oder Zahlungsbestätigung ist keine Freischaltung.

§ 4 Prüfung, Verifizierung und Mitwirkung des Kunden

(1) Der Kunde hat alle für die Prüfung erforderlichen Angaben und Unterlagen vollständig, richtig, aktuell, lesbar und innerhalb der von Spitzoffice gesetzten Frist vorzulegen. Hierzu können insbesondere Identitätsnachweise, Angaben zu Vertretungsberechtigten und wirtschaftlich Berechtigten, Gesellschafts- und Registerunterlagen, Gewerbenachweise, Vollmachten, Kontaktdaten, Angaben zu Geschäftszweck und Mittelherkunft sowie ergänzende Nachweise gehören, soweit sie im Einzelfall erforderlich oder gesetzlich zulässig sind.

(2) Spitzoffice darf Originale, beglaubigte Kopien, elektronische Identifikationsverfahren, qualifizierte elektronische Signaturen oder weitere geeignete Nachweise verlangen und bereits vorgelegte Unterlagen bei berechtigtem Anlass erneut prüfen. Gesetzliche Prüf- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

(3) Bis zum erfolgreichen Abschluss der Prüfung darf Spitzoffice die Nutzung der Adresse, die Postbearbeitung, die Ausstellung von Standortbestätigungen, Zugänge und sonstige Leistungen ganz oder teilweise zurückhalten. Der Kunde darf die Adresse während dieser Zeit weder im Geschäftsverkehr noch gegenüber Registern, Behörden, Gerichten, Vertragspartnern, Plattformen oder im Impressum verwenden.

(4) Änderungen insbesondere von Firma, Rechtsform, Sitz, Tätigkeit, Eigentums- oder Kontrollstruktur, Vertretungsberechtigten, wirtschaftlich Berechtigten, Wohn- oder Zustellanschrift, E-Mail-Adresse und Bankverbindung sind Spitzoffice unverzüglich in Textform mitzuteilen und auf Verlangen zu belegen.

(5) Bestehen konkrete Anhaltspunkte für unrichtige Angaben, unzulässige Nutzung, erhöhte Risiken oder gesetzliche Hindernisse, darf Spitzoffice zusätzliche Auskünfte verlangen, die Prüfung aussetzen, die Freischaltung verweigern oder eine bereits erteilte Freischaltung vorläufig sperren.

§ 5 Leistungsumfang und allgemeine Leistungsbedingungen

(1) Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem gebuchten Tarif und der Buchungsbestätigung. Nicht ausdrücklich enthaltene Leistungen sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten.

(2) Spitzoffice schuldet die ordnungsgemäße Bereitstellung der vereinbarten Infrastruktur und Services, nicht jedoch einen bestimmten rechtlichen, steuerlichen, registerrechtlichen, wirtschaftlichen oder werblichen Erfolg. Insbesondere werden keine Rechts- oder Steuerberatung und keine Garantie für behördliche, gerichtliche, registerrechtliche oder plattformbezogene Entscheidungen übernommen.

(3) Spitzoffice darf geeignete Erfüllungsgehilfen und Dienstleister einsetzen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Leistungserbringung durch eine bestimmte Person.

(4) Zumutbare, sachlich begründete Änderungen von Abläufen, Technik oder gleichwertigen Leistungsbestandteilen bleiben vorbehalten, sofern der Vertragszweck nicht beeinträchtigt wird.

§ 6 Vergütung ab Vertragsbeginn bei ausstehender Freischaltung

(1) Die vereinbarte Vergütung, die Mindestvertragslaufzeit und sämtliche laufzeitbezogenen Fristen beginnen mit dem vereinbarten Vertragsbeginn. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verifizierung, Prüfung oder Freischaltung zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen ist.

(2) Verzögert sich die Freischaltung, weil der Kunde erforderliche Angaben, Unterlagen, Erklärungen, Vollmachten oder sonstige Mitwirkung nicht, nicht vollständig, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht in der verlangten Form erbringt, bleiben Vergütungspflicht und Vertragslaufzeit unberührt. Dasselbe gilt, wenn der Kunde einen angebotenen Identifikations- oder Signaturprozess nicht abschließt oder auf Rückfragen nicht rechtzeitig reagiert. Ein Anspruch auf Gutschrift, Erstattung, Verschiebung des Vertragsbeginns oder Verlängerung der Mindestlaufzeit besteht in diesen Fällen nicht.

(3) Die Regelung in Absatz 2 gilt auch, wenn Spitzoffice die Freischaltung wegen eines in der Person, Organisation, Tätigkeit oder Risikosphäre des Kunden liegenden Umstands rechtmäßig verweigert oder aussetzt, insbesondere bei unrichtigen oder widersprüchlichen Angaben, fehlender Nachweisbarkeit, unzulässigem Geschäftszweck oder konkreten Missbrauchs- oder Rechtsverstoßrisiken. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.

(4) Hat der Kunde alle angeforderten und objektiv erforderlichen Unterlagen rechtzeitig vollständig und richtig vorgelegt und beruht die Verzögerung ausschließlich auf einem von Spitzoffice zu vertretenden Umstand, wird die laufende Grundvergütung für den Zeitraum nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist bis zur Freischaltung zeitanteilig gutgeschrieben. Als angemessen gilt regelmäßig eine Prüfungsfrist von fünf Werktagen ab vollständigem Eingang; komplexe oder gesetzlich vertieft zu prüfende Fälle können eine längere Frist erfordern.

(5) Lehnt Spitzoffice den Kunden trotz rechtzeitiger, vollständiger und richtiger Mitwirkung endgültig ab, ohne dass ein Ablehnungsgrund aus der Risikosphäre des Kunden vorliegt, endet der Vertrag mit Zugang der Ablehnung. Für den noch nicht abgelaufenen, im Voraus bezahlten Zeitraum wird die Grundvergütung erstattet. Bereits erbrachte oder individuell veranlasste Leistungen bleiben zahlbar.

§ 7 Nutzung der Geschäftsadresse und des virtuellen Büros

(1) Nach Freischaltung darf der Kunde die Adresse nur für das in der Buchungsbestätigung bezeichnete Unternehmen, die bezeichnete Marke und den vereinbarten Zweck verwenden. Die Nutzung für weitere Unternehmen, Marken, Personen oder Zwecke bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

(2) Der Tarif „Geschäftsadresse“ berechtigt nur zu der in der Leistungsbeschreibung ausgewiesenen Nutzung, insbesondere als Post- oder Geschäftsanschrift oder für eine unselbstständige Niederlassung. Eine Nutzung als Hauptsitz, ladungsfähige Anschrift, Handelsregisteranschrift oder Impressumsanschrift ist nur zulässig, wenn der gebuchte Tarif dies ausdrücklich vorsieht.

(3) Der Tarif „Virtuelles Büro“ berechtigt nach Freischaltung zur Nutzung im vereinbarten Umfang als ladungsfähige Geschäftsanschrift und, soweit rechtlich im Einzelfall zulässig, für Gewerbe-, Register-, Finanzamts- und Impressumsangaben. Die Entscheidung der zuständigen Stelle sowie die Erfüllung aller persönlichen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen liegen in der Verantwortung des Kunden.

(4) Untersagt sind insbesondere rechtswidrige, irreführende, betrügerische oder sittenwidrige Nutzungen, die Verschleierung tatsächlicher Verhältnisse, die Nutzung für verbotene Waren oder Dienstleistungen, unzulässige Finanzgeschäfte, die Verletzung von Rechten Dritter und jede Nutzung, die Standort, Beschäftigte oder Ruf von Spitzoffice konkret gefährdet.

(5) Der Kunde hat alle Pflichtangaben korrekt zu führen, Zustellfähigkeit und Erreichbarkeit sicherzustellen und erforderliche behördliche oder berufsrechtliche Genehmigungen selbst einzuholen.

§ 8 Firmendarstellung, Register und Nachweise

(1) Firmenschilder, Displays, Verzeichniseinträge und Standortbestätigungen werden nur im gebuchten Umfang und erst nach Freischaltung bereitgestellt. Gestaltung, Format und Position bestimmt Spitzoffice unter angemessener Berücksichtigung der Kundeninteressen.

(2) Standortbestätigungen dokumentieren ausschließlich das bestehende Vertragsverhältnis und den vereinbarten Leistungsumfang. Sie enthalten keine Bestätigung über die tatsächliche Geschäftsleitung, Betriebsstätte, steuerliche Ansässigkeit oder Erfüllung behördlicher Voraussetzungen, sofern dies nicht ausdrücklich und zutreffend vereinbart ist.

(3) Der Kunde stellt Spitzoffice von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die aus einer vom Kunden zu vertretenden unzulässigen, unrichtigen oder irreführenden Adress- oder Firmennutzung entstehen.

§ 9 Postannahme, Benachrichtigung und Abholung

(1) Spitzoffice nimmt nach Freischaltung und im vereinbarten Umfang adressierte Briefsendungen und sonstige zugelassene Sendungen entgegen. Voraussetzung ist eine eindeutige Zuordnung zum freigeschalteten Kunden oder zur zusätzlich gebuchten Marke.

(2) Spitzoffice darf die Annahme insbesondere bei Nachnahme, Zoll- oder Zahlungspflichten, Gefahrgut, verderblichem Inhalt, Bargeld oder Wertsachen, unzureichender Adressierung, ungewöhnlicher Größe oder ungewöhnlichem Gewicht, erkennbar rechtswidrigem Inhalt oder fehlender Zumutbarkeit verweigern. Einschreiben, Päckchen und Pakete werden nur im gebuchten Umfang angenommen.

(3) Der Kunde hat seine Empfangs-, Benachrichtigungs- und Weiterleitungsdaten aktuell zu halten, elektronische Benachrichtigungssysteme empfangsbereit zu halten und Sendungen rechtzeitig abzuholen. Spitzoffice ist nicht verpflichtet, Fristen oder Inhalte von Sendungen rechtlich zu prüfen oder den Kunden gesondert auf Fristen hinzuweisen.

(4) Für Annahme, Lagerung und Bearbeitung gelten die vereinbarten Freimengen, Gebühren und Fristen. Bei ungewöhnlich hohem oder unangekündigtem Sendungsaufkommen darf Spitzoffice die Bearbeitung auf ein zumutbares Maß begrenzen und zusätzliche Aufwände nach Preisliste berechnen.

§ 10 Scanservice, Öffnung, Weiterleitung und Vernichtung

(1) Post wird nur geöffnet oder gescannt, wenn der Kunde Spitzoffice hierzu wirksam bevollmächtigt und – soweit erforderlich – eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abgeschlossen hat. Der Kunde prüft eigenverantwortlich, ob berufs-, geheimhaltungs- oder datenschutzrechtliche Vorschriften dem Öffnen entgegenstehen.

(2) Scans werden mit kaufmännisch angemessener Sorgfalt erstellt. Farbtreue, Beweiswert, vollständige optische Erfassung verdeckter Inhalte oder Eignung zur dauerhaften Archivierung werden nicht geschuldet, soweit nicht ausdrücklich vereinbart.

(3) Postweiterleitungen erfolgen an die zuletzt mitgeteilte Anschrift und auf Gefahr des Transportdienstleisters. Versand-, Verpackungs-, Auslands-, Zoll- und Sonderkosten trägt der Kunde nach Preisliste oder tatsächlichem Aufwand.

(4) Originale werden entsprechend dem gebuchten Tarif aufbewahrt, weitergeleitet oder nach Ablauf der vereinbarten Aufbewahrungsfrist datenschutzgerecht vernichtet. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten des Kunden werden nicht von Spitzoffice übernommen.

§ 11 Pakete und Lagerung

(1) Die Paketannahme ist nur geschuldet, wenn sie vereinbart wurde. Spitzoffice darf Sendungen wegen Größe, Gewicht, Menge, Inhalt, Lagerkapazität oder Sicherheitsrisiken ablehnen.

(2) Lagerentgelte entstehen nach Maßgabe der Preisliste. Holt der Kunde Sendungen trotz Benachrichtigung und angemessener Nachfrist nicht ab, darf Spitzoffice sie auf Kosten des Kunden an den Absender oder an die hinterlegte Weiterleitungsanschrift senden. Eine Vernichtung erfolgt nur, soweit sie rechtlich zulässig ist und nach vorheriger Ankündigung mit angemessener Frist.

(3) Spitzoffice schuldet keine Untersuchung des Inhalts und haftet nicht für nicht erkennbare Gefahren oder unrichtige Inhaltsangaben des Absenders.

§ 12 Telefonservice und Telekommunikationsleistungen

(1) Rufnummern, Anrufannahme, Benachrichtigungen und Weiterleitungen werden nur im vereinbarten Umfang bereitgestellt. Ein Anspruch auf eine bestimmte Rufnummer besteht nur nach ausdrücklicher Bestätigung.

(2) Der Kunde stellt vollständige und aktuelle Gesprächsanweisungen bereit. Spitzoffice darf Anrufe nach pflichtgemäßem Ermessen ablehnen oder beenden, wenn Inhalte rechtswidrig, beleidigend, missbräuchlich oder technisch nicht bearbeitbar sind.

(3) Verbindungen und Rufnummern können von Leistungen Dritter abhängen. Kurzzeitige, nicht von Spitzoffice zu vertretende Störungen begründen keine Haftung; gesetzliche Rechte bei länger andauernden wesentlichen Störungen bleiben unberührt.

§ 13 Coworking, Zutritt und Hausordnung

(1) Coworking- und Arbeitsplatzleistungen werden nach Verfügbarkeit und gebuchtem Umfang erbracht. Ohne ausdrückliche Zusage besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Platz, Raum oder eine bestimmte Ausstattung.

(2) Zugangsmedien und Codes sind persönlich, sicher aufzubewahren und dürfen nicht unbefugt weitergegeben werden. Verlust ist unverzüglich mitzuteilen. Ersatz- und Sperrkosten können nach tatsächlichem Aufwand oder Preisliste berechnet werden.

(3) Die jeweils einbezogene Hausordnung und angemessene Anweisungen des Standortpersonals sind zu beachten. Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für von ihm oder seinen Nutzern schuldhaft verursachte Schäden.

§ 14 Preise, Abrechnung und Zahlung

(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Maßgeblich sind die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise; verbrauchsabhängige Zusatzleistungen werden nach der einbezogenen Preisliste abgerechnet.

(2) Laufende Grundentgelte sind ab Vertragsbeginn im Voraus fällig, sofern die Buchungsbestätigung nichts anderes bestimmt. Nutzungsabhängige und einmalige Entgelte sind mit Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Bei untermonatigem Vertragsbeginn darf zeitanteilig abgerechnet werden.

(3) Die Vergütung wird für die Bereitstellung und Vorhaltung der vereinbarten Leistung geschuldet. Eine tatsächliche Nichtnutzung durch den Kunden berührt die Zahlungspflicht nicht. § 6 bleibt unberührt.

(4) Der Kunde erteilt die für die vereinbarte Zahlungsart erforderliche Einzugsermächtigung oder das SEPA-Mandat und sorgt für ausreichende Deckung. Vom Kunden zu vertretende Rücklastschrift-, Zahlungsdienst- und Mahnkosten sind in tatsächlich entstandener, angemessener Höhe zu ersetzen.

(5) Rechnungen dürfen elektronisch übermittelt werden. Einwendungen sind Spitzoffice innerhalb angemessener Frist mitzuteilen; gesetzliche Rechte und Einwendungen werden durch eine verspätete Mitteilung nicht ausgeschlossen.

§ 15 Zahlungsverzug und Leistungssperre

(1) Im Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Verzugspauschale. Weitergehender Verzugsschaden bleibt nach Maßgabe des Gesetzes ersatzfähig.

(2) Bei nicht nur unerheblichem Zahlungsverzug darf Spitzoffice nach vorheriger Mahnung und angemessener Frist Leistungen sperren, insbesondere Zugänge, Scanservice, Weiterleitungen und Zusatzleistungen. In dringenden Fällen oder bei wiederholtem Verzug kann eine sofortige Sperre zulässig sein. Die Pflicht zur Zahlung laufender, nutzungsunabhängiger Grundentgelte bleibt bestehen, soweit die Sperre vom Kunden zu vertreten ist.

(3) Spitzoffice darf die weitere Leistung von der Begleichung fälliger Forderungen oder einer angemessenen Sicherheit abhängig machen, wenn nach Vertragsschluss eine wesentliche Gefährdung des Zahlungsanspruchs erkennbar wird.

§ 16 Laufzeit, Verlängerung und ordentliche Kündigung

(1) Mindestlaufzeit und Abrechnungszeitraum ergeben sich aus der Buchungsbestätigung. Der Vertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende der vereinbarten Laufzeit in Textform gekündigt werden, sofern nicht individuell eine andere Frist vereinbart ist.

(2) Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich der Vertrag jeweils um die in der Buchungsbestätigung festgelegte Verlängerungsperiode. Fehlt eine Festlegung, verlängert er sich um jeweils einen Monat.

(3) Die Nichtnutzung, die ausstehende Freischaltung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen oder die Einstellung der eigenen Geschäftstätigkeit ersetzen keine Kündigung.

(4) Teil- oder Zusatzleistungen können nur separat gekündigt werden, wenn dies in der Leistungsbeschreibung vorgesehen ist.

§ 17 Außerordentliche Kündigung und Sperre

(1) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Soweit der Grund behebbar ist, ist regelmäßig zuvor erfolglos abzumahnen oder eine angemessene Abhilfefrist zu setzen.

(2) Ein wichtiger Grund für Spitzoffice kann insbesondere vorliegen bei erheblichen oder wiederholten Zahlungsrückständen, falschen Identitäts- oder Unternehmensangaben, verweigerter notwendiger Mitwirkung, unbefugter Adressnutzung, rechtswidriger oder missbräuchlicher Nutzung, konkreter Gefährdung des Standorts oder seiner Beschäftigten, erheblichen Verstößen gegen die Hausordnung oder gesetzlichen Hindernissen für die Fortsetzung.

(3) Spitzoffice darf statt einer Kündigung eine verhältnismäßige vorläufige Sperre aussprechen, wenn dies zur Prüfung, Gefahrenabwehr, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Sicherung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(4) Beruht Kündigung oder Sperre auf einem vom Kunden zu vertretenden wichtigen Grund, bleiben bis zum Wirksamwerden der Kündigung entstandene Vergütungs- und Schadensersatzansprüche unberührt. Eine pauschale Einbehaltung noch nicht verdienter Vorauszahlungen erfolgt nicht; Spitzoffice darf jedoch mit fälligen Gegenansprüchen aufrechnen.

§ 18 Pflichten nach Vertragsende

(1) Mit Vertragsende endet jedes Recht zur Nutzung der Adresse, der Firmendarstellung, von Rufnummern, Zugängen und sonstigen Leistungen. Der Kunde hat alle Angaben in Registern, Impressen, Geschäftspapieren, Plattformen und gegenüber Dritten unverzüglich zu ändern und einen geeigneten Nachsendeprozess einzurichten.

(2) Geht nach Vertragsende noch Post ein, darf Spitzoffice die Annahme verweigern, an den Absender zurückgeben oder – soweit zumutbar und rechtlich zulässig – gegen angemessenes Entgelt nachsenden. Eine dauerhafte Nachsende- oder Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(3) Nutzt der Kunde die Adresse schuldhaft über das Vertragsende hinaus, schuldet er für die Dauer der unbefugten Nutzung eine angemessene Nutzungsentschädigung mindestens in Höhe des zuletzt geschuldeten monatlichen Grundentgelts; weitergehende Schäden bleiben ersatzfähig. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden oder Nutzungswert entstanden ist.

(4) Zugangsmedien, Unterlagen und überlassene Gegenstände sind unverzüglich zurückzugeben.

§ 19 Datenschutz, Vertraulichkeit und Auftragsverarbeitung

(1) Die Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzvorschriften. Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Spitzoffice ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.

(2) Soweit Spitzoffice personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, sofern gesetzlich erforderlich.

(3) Beide Parteien behandeln als vertraulich erkennbare Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei vertraulich. Gesetzliche Offenlegungs-, Melde- und Auskunftspflichten bleiben unberührt.

§ 20 Haftung

(1) Spitzoffice haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie in sonstigen gesetzlich zwingenden Fällen.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Spitzoffice nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Soweit gesetzlich zulässig, haftet Spitzoffice nicht für Störungen, Verzögerungen, Verlust oder Fehlzustellungen, die ausschließlich durch Post-, Paket-, Telekommunikations-, Hosting-, Zahlungs- oder sonstige unabhängige Drittanbieter verursacht werden. Eigene Auswahl-, Instruktions- und Überwachungspflichten bleiben unberührt.

(4) Der Kunde ist für die Sicherung eigener Daten, die fristgerechte Bearbeitung seiner Post und die rechtliche Zulässigkeit seiner Geschäftstätigkeit verantwortlich. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der Organe, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von Spitzoffice.

§ 21 Höhere Gewalt und vorübergehende Betriebsstörungen

(1) Keine Partei haftet für die Nichterfüllung aufgrund eines außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegenden Ereignisses, insbesondere Naturereignissen, Krieg, behördlichen Maßnahmen, Arbeitskämpfen, Energie-, Netz- oder Infrastrukturausfällen, soweit das Ereignis nicht schuldhaft verursacht wurde.

(2) Spitzoffice informiert den Kunden nach Möglichkeit über wesentliche Störungen und ergreift zumutbare Maßnahmen zur Wiederaufnahme. Dauert eine wesentliche vollständige Leistungsstörung länger als 30 Tage, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil aus wichtigem Grund kündigen. Vorausgezahlte Entgelte für danach entfallende Zeiträume werden erstattet.

§ 22 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

(1) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf er nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.

(2) Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden aus dem Vertrag bedarf der Zustimmung von Spitzoffice; § 354a HGB bleibt unberührt. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

§ 23 Änderungen von Leistungen, Preisen und AGB

(1) Änderungen für laufende Verträge sind nur aus einem sachlichen Grund zulässig, insbesondere aufgrund geänderter Gesetze, behördlicher Vorgaben, Sicherheitsanforderungen, technischer Entwicklungen, Kostenfaktoren oder zur Schließung einer nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücke. Das vertragliche Gleichgewicht darf nicht zulasten des Kunden wesentlich verschoben werden.

(2) Wesentliche Änderungen werden mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Soweit die Änderung nicht ausschließlich vorteilhaft oder gesetzlich zwingend ist, erhält der Kunde bei einer wesentlichen nachteiligen Änderung ein Sonderkündigungsrecht zum Änderungszeitpunkt. Auf dieses Recht wird in der Mitteilung hingewiesen.

(3) Preisänderungen während einer vereinbarten Mindestlaufzeit sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer Änderung der Umsatzsteuer oder anderer unmittelbar leistungsbezogener hoheitlicher Abgaben beruhen oder individuell vereinbart wurden. Für Verlängerungszeiträume darf Spitzoffice Preise mit der Frist nach Absatz 2 anpassen; bei einer Erhöhung besteht ein Sonderkündigungsrecht.

§ 24 Textform, Kommunikation und Zugang

(1) Rechtserhebliche Mitteilungen und Kündigungen können in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen, soweit nicht zwingend eine strengere Form vorgeschrieben ist.

(2) Der Kunde hat eine aktuelle, regelmäßig abgerufene E-Mail-Adresse zu hinterlegen. Mitteilungen gelten nach den gesetzlichen Regeln als zugegangen. Automatisierte Zustell- oder Lesebestätigungen ersetzen keinen sicheren Zugangsnachweis.

§ 25 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist – soweit gesetzlich zulässig – Berlin ausschließlicher Gerichtsstand. Spitzoffice bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

(3) Erfüllungsort für standortbezogene Leistungen ist der jeweils gebuchte Standort; im Übrigen ist Erfüllungsort der Verwaltungssitz von Spitzoffice in Piding.

(4) Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.